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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuG Anhängiges Verfahren T-263/22

Aufnahme in die Datenbank am 07.07.2022

EUV 2022/191 ; EUV 2016/1036 Art 2 ; EUV 2016/1036 Art 18 ; EUV 2016/1036 Art 9 ; EUV 2016/1036 Art 3 ; EUV 2016/1036 Art 6 ; EUV 2016/1036 Art 19 ; EUV 2016/1036 Art 20

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 13.05.2022, mit den Anträgen,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16.02.2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit sie die CCCME, die einzelnen Unternehmen und die betreffenden Mitglieder betrifft, und

- der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen die Klage auf neun Gründe.

1. Die Kommission habe bei ihrer Bestimmung des Normalwerts gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. a der Grundverordnung und den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen.

2. Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung bei ihrer Bestimmung des Dumpings keinen gerechten Vergleich gewährleistet.

3. Die Kommission habe bei ihrer Verwendung von über Arbeitskräfte verfügbaren Tatsachen gegen Art. 18 der Grundverordnung, Art. 6.8 und Anhang II des Antidumping-Übereinkommens der WTO verstoßen.

4. Die Kommission habe bei ihrer Bestimmung der Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung verstoßen.

5. Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5 und 6 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung keine objektive Prüfung der Schädigung und Schadensursache aufgrund eindeutiger Beweise vorgenommen.

6. Die von der Kommission vorgenommene Analyse der Preisunterbietung verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung.

7. Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 sowie Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung bei ihrer Beurteilung der Preiseffekte keinen gerechten Vergleich vorgenommen.

8. Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 5 der Grundverordnung keine objektive Prüfung der Schadensindikatoren aufgrund eindeutiger Beweise vorgenommen.

9. Die Kommission habe gegen Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung verstoßen und die Verteidigungsrechte verletzt.

Verfahren ist erledigt durch: Urteil des Gerichts vom 02.10.2024 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Klage wurde abgewiesen, ABl EU C, C/2024/6930, 25.11.2024)

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