EUV 2020/776 ; EUV 2022/301 ; EUV 2016/1037 Art 33 ; EUV 2016/1037 Art 28 Abs 1 ; EUV 2016/1037 Art 28 Abs 3 ; EUV 2016/1037 Art 23 Abs 3 ; EGAbk MAR
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 4.5.2022, mit dem Antrag
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die Durchführungsverordnung (EU) 2022/301 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden "GFF") mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, (im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft, und
- der Beklagten die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1. Erster Klagegrund: Die Beklagte habe gegen das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits ("Assoziierungsabkommen") sowie gegen Art. 33 der Verordnung (EU) 2016/1037 ("Grundverordnung") verstoßen und einen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie Ausgleichszölle eingeführt habe, ohne zu berücksichtigen, dass der präferenzielle Ursprung der von der Klägerin ausgeführten GFF in Marokko liege.
2. Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungspflicht, die Verteidigungsrechte der Klägerin sowie das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 28 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen, als sie Tatsachen zu Lasten der Klägerin herangezogen habe.
3. Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt und gegen Art. 23 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Errichtung einer Produktionsstätte durch die Klägerin gegeben habe.
4. Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt sowie gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie Art. 23 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen, indem sie sich auf die Feststellung gestützt habe, dass der in Marokko erfolgende Herstellungsprozess einen "Montagevorgang" darstelle.
5. Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 23 Abs. 3 der Antisubventionsgrundverordnung verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass die GFF der Klägerin weiterhin mit Subventionen unterstützt würden, die chinesischen GFF-Herstellern gewährt worden seien.