EUV 2022/302 ; EUV 2020/492 ; EUV 2020/776 ; GATTAbk Art VI ; EUV 2016/1037 Art 13 Abs 1 ; EUV 2016/1037 Art 13 Abs 2 ; EUV 2016/1037 Art 18 Abs 1 ; EUV 2016/1037 Art 18 Abs 3 ; EUV 2016/1037 Art 22 ; EGAbk MAR
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 4.5.2022, mit dem Antrag
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die Durchführungsverordnung (EU) 2022/302 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 geänderten Fassung eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden "GFF") mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden "VR China") auf aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, (im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft, und
- der Beklagten die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. Erster Klagegrund: Die Beklagte habe gegen das Assoziierungsabkommen und Art. 22 der Grundverordnung verstoßen und die angefochtene Verordnung sei mit einem Ermessensmissbrauch behaftet, da mit ihr Antidumpingmaßnahmen gegen von der Klägerin ausgeführte GFF mit präferenziellen Ursprung in Marokko verhängt würden, ohne dass festgestellt worden sei, dass Einfuhren im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) "gedumpt" gewesen seien, und ohne dass solche Maßnahmen im Einklang dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Antidumping-Übereinkommen) stünden.
2. Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungspflicht, die Verteidigungsrechte der Klägerin sowie das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen, als sie Tatsachen zu Lasten der Klägerin herangezogen habe.
3. Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt und gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Errichtung einer Produktionsstätte durch die Klägerin gegeben habe.
4. Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt sowie gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie Art. 13 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen, indem sie sich auf die Feststellung gestützt habe, dass der in Marokko erfolgende Herstellungsprozess einen "Montagevorgang" darstelle.