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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

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EuGH Anhängiges Verfahren C-507/21 P

Aufnahme in die Datenbank am 05.11.2021

EUV 2016/223 ; EUV 2016/1395 ; EUV 2016/1647 ; EUV 2016/1731 ; AEUV Art 56

Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2021 mit dem Antrag,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission vom 28. September 2016 für nichtig zu erklären;

- der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen, die ihnen im Rechtsmittel und im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-781/16 entstanden sind,

oder, hilfsweise,

- die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

- die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Rechtsmittels vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

Erstens sei das angefochtene Urteil auf den ersten Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen nicht in der Sache eingegangen, was somit zu einem Verstoß gegen die Begründungspflicht geführt habe.

Zweitens habe das angefochtene Urteil bei der Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen in einem Teil des dritten Klagegrundes, dass die angegriffenen Verordnungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen, ein falsches rechtliches Kriterium angewandt.

Drittens habe das angefochtene Urteil im Kontext eines Teils des vierten Klagegrundes der Rechtsmittelführerinnen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 falsch ausgelegt und dem Rechtsgrundsatz nicht Rechnung getragen, wonach niemand aus seinem eigenen unrechtmäßigen Verhalten Vorteile schöpfen dürfe.

Vorgehend: EuG Urteil vom 09.06.2021 (T-781/16)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 08.09.2022 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor; das Rechtsmittel wurde als unbegründet zurückgewiesen; ABl EU 2022, Nr. C 408, 22-23).

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