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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuG Anhängiges Verfahren T-782/21

Aufnahme in die Datenbank am 18.02.2021

EUV 2021/1784 ; EUV 2016/1036 Art 14 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 5 ; AEUV Art 296 ; AEUV Art 263 ; AEUV Art 256 ; EUBes 2021/1788

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 18.Dezember 2021, mit dem Antrag,

-  eine prozessleitende Maßnahme in Bezug auf zwei Gesichtspunkte der Rechtssache zu erlassen,

- den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788, mit dem die Kommission die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1784 ausgesetzt hat, für nichtig zu erklären,

- der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin durch die Klage entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt die Klage auf fünf Gründe.

1. Verstoß der Kommission gegen die Verordnung 2016/1036, insbesondere deren Art. 14 Abs 4. Insbesondere habe es die Kommission unterlassen, die Frage der Schädigung gemäß Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zu prüfen, sondern nur eine begrenzte und reduzierte Anzahl von Schadensindikatoren untersucht. Zudem habe die Kommission keine Bewertung des Unionsinteresses vorgenommen. Ferner habe die Kommission die Dekarbonisierungspolitik der Union nicht berücksichtigt und sich selbst eine Frist gesetzt, die gesetzlich nicht vorgesehen sei. Schließlich habe die Kommission einen Fehler bei der rechtlichen Prüfung des Wiederauftretens der Schädigung begangen.

2. Die Kommission habe gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens und einer guten Verwaltung verstoßen. Insbesondere habe die Kommission die Untersuchung zur Aussetzung insgesamt mangelhaft durchgeführt, und die Untersuchung zur Aussetzung sei weder rechtlich noch faktisch eingeleitet worden. Zudem habe die Kommission unnötige Termine festgelegt, um eine unangemessene und unnötige Frist einzuhalten. Darüber hinaus habe die Kommission inkonsequent gehandelt, indem sie den Begriff der Offenbarung übernommen habe, der für neue und Überprüfungsuntersuchungen gelte, nicht aber die Fristen, die für diese Untersuchungen gälten. Schließlich sei die Bewertung des Unionsinteresses den Parteien nicht bekannt gegeben worden, und die Parteien hätten sich nicht dazu äußern können.

3.Die Kommission habe gegen Art. 296 AEUV verstoßen, da sie keine angemessene Begründung angegeben habe. Insbesondere habe die Kommission nicht hinreichend dargelegt, warum es erforderlich gewesen sei, die Frist für den Abschluss der Untersuchung zur Aussetzung gleichzeitig mit der Antidumpinguntersuchung festzusetzen. Außerdem habe die Kommission nicht hinreichend begründet, warum es im Interesse der Union gelegen habe, die Maßnahmen auszusetzen.

4. Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen. Insbesondere habe die Kommission die veränderten Marktbedingungen, die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zur Belieferung des Marktes, die Daten über die Produktion außerhalb der EU und Angebot und Nachfrage fehlerhaft geprüft.

5. Die Kommission habe von der Aussetzungsvorschrift in unangemessener Weise Gebrauch gemacht. Die Kommission habe ihre Befugnisse missbraucht, indem sie die Aussetzung als Alternative zu erfolglosen Anträgen auf Ausschluss von Waren aus der Warendefinition angeordnet habe.

Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (ABl. EU C 104 vom 20.03.2023, S. 44)

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