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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuG Anhängiges Verfahren T-769/21

Aufnahme in die Datenbank am 09.02.2022

AEUV Art 47 ; EUV 2021/1483 ; EUV 2016/1036 Art 11 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 6

Verband gegen Kommission, Klage, eingereicht am 10. Dezember 2021, mit dem Antrag

- die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 der Kommission vom 15. September 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären;

- der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 der Kommission vom 15. September 2021 gerichtete Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1. Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler der Dienststellen der Kommission.

2. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 im Hinblick auf die Beurteilung der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs sowohl für chinesische als auch für taiwanesische Waren sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler.

3. Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 in Bezug auf den rechtlichen Status des Berichts, mit dem die Kommission das Vorliegen nennenswerter Marktverzerrungen in einem bestimmten Land oder in einer bestimmten Branche in diesem Land feststelle, und Verwendung solcher Berichte für die Dumpingermittlung.

Verfahren ist erledigt durch Beschluss vom 08.12.2022. (eine deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor; die Nichtigkeitsklage wurde wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, ABl EU 2023, Nr. C 71, 361)

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