AEUV Art 107 Abs 1 ; KStG § 8 Abs 3 S 2 ; KStG § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 ; KStG § 8 Abs 7 S 2 ; AEUV Art 108 Abs 3
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 13.03.2019, eingereicht am 24.10.2019, zu folgender Frage:
Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn nach den Regelungen eines Mitgliedstaats (Dauer-)Verluste einer Kapitalgesellschaft aus einer wirtschaftlichen Betätigung, die ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird, zwar im Grundsatz als vGA anzusehen sind und dementsprechend den Gewinn einer Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen, jedoch bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt, diese Rechtsfolgen für Dauerverlustgeschäfte nicht zu ziehen sind, wenn sie die betreffenden Geschäfte aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen unterhalten?
Der BFH hat das dem Vorlagebeschluss zugrundeliegende Revisionsverfahren mit Beschluss vom 29.1.2020 I R 4/20 (I R 18/19) eingestellt, nachdem die Klägerin des Rechtsstreits die Revision zurückgenommen und das Finanzamt dem zugestimmt hat. Der Vorlagebeschluss ist durch die Rücknahme gegenstandslos geworden. Damit kommt es (zunächst) nicht zur Klärung der Frage, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG eine selektive Beihilfe für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige darstellt und damit als genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV anzusehen ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 08 des BFH vom 06.02.2020).