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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

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EuGH Anhängiges Verfahren C-723/19

Aufnahme in die Datenbank am 02.01.2020

AEUV Art 56 ; EURL 2015/1535 Art 4 ; EURL 2015/1535 Art 5 ; EURL 2015/1535 Art 5ff ; AEUV Art 3 ; AEUV Art 18 ; AEUV Art 32 ; AEUV Art 44 ; AEUV Art 49 ; AEUV Art 101 ; AEUV Art 101ff ; AEUV Art 116 ; AEUV Art 120 ; AEUV Art 127 ; AEUV Art 127ff ; EGRL 123/2006 ; EGRL 31/2000 ; EGRL 34/98 Art 8

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30.09.2019, zu folgenden Fragen:

1. Stehen die Bestimmungen und Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Art. 4 und 5 ff. der Richtlinie (EU) 2015/1535, Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG und Art. 56 AEU-Vertrag, einer nationalen Regelung entgegen, die, ohne vorherige Notifizierung an die Europäische Kommission, dem Betreiber eines Internetportals zur Vermittlung von Immobilien "technische Vorschriften für die Erbringung einer Dienstleistung der Informationsgesellschaft" auferlegt, die in Informationspflichten (Übermittlung der Daten betreffend die über das Internetportal geschlossenen Verträge an die Agenzia delle Entrate) und steuerlichen Verpflichtungen (Vornahme des Abzugs von den Zahlungen, die im Zusammenhang mit den über das Internetportal geschlossenen Verträgen geleistet werden, und anschließende Überweisung an die Staatskasse) bestehen?

2. Stehen die Bestimmungen und die Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Art. 3, 18, 32, 44, 49, 56, 101 ff., 116, 120 und 127 ff. AEU-Vertrag sowie der Richtlinien 2000/31/EG und 2006/123/EG, einer nationalen Regelung entgegen, die:

- hinsichtlich der Betreiber eines Internetportals für die Suche von Immobilien zur Miete Verpflichtungen der Erhebung und der Übermittlung der die Verträge betreffenden Daten einführt;

- hinsichtlich derselben Betreiber von Internetportalen, die im Zusammenhang mit der Zahlung des Entgelts für die Kurzzeitmietverträge tätig werden, die Verpflichtung einführt, als stellvertretender Steuerpflichtiger oder steuerlich Verantwortlicher zu handeln;

- hinsichtlich der nicht gebietsansässigen und anerkannten Betreiber von Internetportalen ohne dauerhafte Organisation in Italien die Verpflichtung einführt, einen steuerlichen Vertreter zu benennen;

- ebenfalls hinsichtlich der nicht gebietsansässigen Rechtsträger ohne dauerhafte Organisation in Italien die Verpflichtung einführt, im Zusammenhang mit der Tourismusabgabe als steuerlich Verantwortliche zu handeln?

3. Stehen die Grundsätze des Unionsrechts im Allgemeinen einer nationalen Regelung entgegen, die faktisch die Ineffizienzen des Staates bei der Festsetzung und Beitreibung der Steuern auf ein Unternehmen abwälzen?

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 30.06.2020 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; das eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig, ABl EU 2020, Nr. C 287, 23-24).

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