AEUV Art 107 Abs 1 ; EURL 2016/1164 ; AEUV Art 108 Abs 2 ; EUV 2015/1589 Art 6 ; AEUV Art 49 ; EUGrdRCh Art 41
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 8.11.2019, mit dem Antrag:
- den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären;
- hilfsweise Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verletzt; und
- der Kommission jedenfalls die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
(Die Klägerin rügt u.a. eine falsche Anwendung des Art. 107 AEUV sowie offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Analyse des Referenzsystems. Außerdem habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe)
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (ABl. EU C 252 vom 17.07.2023, S. 81)