AEUV Art 107 Abs 1 ; AEUV Art 49 ; EUV 2015/1589 ; EUV 2016/1167
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 06.11.2019, mit dem Antrag:
- den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit konzerninternen Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit mit diesem festgestellt wird, dass die angebliche Beihilfemaßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und deren Rückforderung samt Zinsen u. a. von der Klägerin anordnet wird;
- hilfsweise Art. 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit diesem die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe mit Zinsen u. a. von der Klägerin angeordnet wird;
- der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Klägerin im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
(Die Klägerin rügt u.a. eine falsche Anwendung des Art. 107 AEUV sowie offensichtliche Ermessens-/Beurteilungsfehler bei der Wahl des Referenzsystems für die Analyse des Steuersystems und bei der Analyse des CFC-Systems. Außerdem habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe.)