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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

Current proceedings

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EuG Anhängiges Verfahren T-493/19

Aufnahme in die Datenbank am 27.09.2019

AEUV Art 107 Abs 1 ; EUV 2015/1589 Art 16 Abs 1

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 05.07.2019, mit dem Antrag:

Die Klägerin beantragt,

- den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

- falls der Beschluss nicht insgesamt für nichtig erklärt werden sollte, (a) diesen für nichtig zu erklären, soweit er auf die Matched-Interest-Befreiung in Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch internationale und sonstige Bestimmungen von 2010) anwendbar ist, und (b) anzuordnen, dass bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) geltend machen konnte oder die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, jedenfalls zu berücksichtigen sind, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt sind;

- der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

(Die Klägerin rügt u.a., dass die Kommission nicht dargelegt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (GFE) einen Vorteil darstelle. Zudem sei keine staatliche Maßnahme bzw. Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel gegeben. Eine Begünstigung bestimmter Unternehmen/Produktionszweige sowie eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und des Wettbewerbs liege darüber hinaus nicht vor).

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