AEUV Art 107 Abs 1 ; EURL 2016/1164
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 04.07.2019, mit dem Antrag:
Die Klägerin beantragt,
- den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären;
- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
(Die Klägerin rügt u.a. eine falsche Anwendung des Art. 107 AEUV sowie offensichtliche Ermessens-/Beurteilungsfehler bei der Wahl des Referenzsystems für die Analyse des Steuersystems und bei der Analyse des CFC-Systems. Außerdem habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe)
Das Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 08.06.2022 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, ABl EU 2022, Nr. C 294, 21).