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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-703/18

Aufnahme in die Datenbank am 29.01.2019

EGRL 112/2006 Art 32 ; EGRL 112/2006 Art 33 ; EURL 2017/2455

Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12.11.2018, zu folgenden Fragen:

1. Wenn der Erwerber (a) mit dem Lieferer einen Vertrag über den Verkauf von Gegenständen und (b) mit einem zustellenden Drittunternehmen (im Folgenden: Zustellunternehmen) einen Vertrag über Versand und Zustellung schließt, gilt dann als Ort der Lieferung der Gegenstände der Ort, an dem sie sich zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden, so dass stets Art. 32 (und nicht Art. 33) Anwendung findet?

2. Falls die erste Frage verneint wird: Werden Gegenstände "durch den Lieferer oder für dessen Rechnung" befördert, wenn der Kunde einen Vertrag mit dem Zustellunternehmen schließt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist -, und wenn ja, welche Voraussetzung(en):

a) Der Kunde hat keine praktikable Alternative zur Einschaltung des Zustellunternehmens.

b) Der Kunde hat nur mit dem Lieferer Kontakt und nicht mit dem Zustellunternehmen.

c) Der Lieferer und das Zustellunternehmen vereinbaren den vom Zustellunternehmen in Rechnung zu stellenden Preis ohne jede Mitwirkung des Kunden.

d) Der Lieferer erstattet dem Kunden die Zustellgebühr in Form eines Preisnachlasses auf die Gegenstände.

e) Der Lieferer zieht die Zustellgebühren vom Kunden ein und überweist diese an das zustellende Drittunternehmen.

f) Die Vertragsbedingungen, die den Übergang des Eigentums an den Gegenständen auf den Kunden regeln, ergeben keinen wirtschaftlichen Sinn, was aber in der Praxis unerheblich ist, weil der Lieferer dem Kunden die Kosten für bei der Zustellung eingetretene Schäden an den Gegenständen ersetzt.

g) Hinsichtlich der Zustellgebühren, wenn im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zustellung ein Problem auftritt:

i) Der Lieferer ist aufgrund seines Vertrags mit dem Kunden verpflichtet, die bereits vom Kunden gezahlten Gebühren zu erstatten;

ii) der Lieferer ist zwar nicht aufgrund seines Vertrags mit dem Kunden zur Erstattung dieser Gebühren verpflichtet, erstattet sie in der Praxis aber dennoch;

iii) in beiden Fällen trägt der Lieferer (und nicht das Zustellunternehmen) die Kosten der Erstattung; und/oder

iv) der Lieferer ist aufgrund seines Vertrags mit dem Kunden verpflichtet, sowohl die Kosten für die Sendung von Ersatzgegenständen als auch die entsprechende Zustellgebühr zu zahlen; oder

v) der Lieferer ist aufgrund seines Vertrags mit dem Kunden zur Zahlung der Kosten für die Sendung von Ersatzgegenständen verpflichtet, nicht jedoch zur Zahlung der Kosten für ihre Zustellung, zahlt diese in der Praxis aber dennoch?

3. Falls die zweite Frage verneint wird: Handelt das Zustellunternehmen für Rechnung des Lieferers, wenn mehr als eine der obigen Voraussetzungen erfüllt sind? Falls ja: Welche Faktoren sind zu berücksichtigen, und wie sind die einzelnen Faktoren zu gewichten?

4. Falls entweder die zweite Frage oder die dritte Frage bejaht wird: Handelt das Zustellunternehmen für Rechnung des Lieferers, wenn der Lieferer direkt oder indirekt an der Beförderung oder Versendung der Gegenstände beteiligt ist, so wie dies nach der Richtlinie 2017/2455 ab 2021 der Fall sein wird? Mit anderen Worten: Bringen die durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen lediglich die Bedeutung von Art. 33 in seiner derzeitigen Fassung klarer zum Ausdruck?

Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (Beschluss vom 14.10.2020, ABl EU 2021, Nr. C 44, 38)

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