EGRL 112/2006 Art 148 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 148 Buchst a
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucuresti (Rumänien), eingereicht am 26.04.2018, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 148 Buchst. c in Verbindung mit Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Befreiung von der Mehrwertsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf die Lieferung von selbsthebenden Offshore-Bohreinheiten anzuwenden ist, bzw. fällt eine selbsthebende Offshore-Bohreinheit unter den Begriff "Schiff" im Sinne dieser unionsrechtlichen Bestimmung, wenn diese Bestimmung nach der Überschrift des Kapitels 7 dieser Richtlinie die "Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen" regelt?
2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist Art. 148 Buchst. c in Verbindung mit Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass es eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung von der Mehrwertsteuer darstellt, dass eine selbsthebende Offshore-Bohreinheit, die bis auf die hohe See hinaus gefahren ist, dort während ihres Betriebs (zur Ausübung einer Handelstätigkeit oder für gewerbliche Zwecke) tatsächlich für einen Zeitraum schwimmend in Bewegung bleiben und sich dabei von einem Punkt zu einem anderen auf See fortbewegen muss, der länger ist als der Zeitraum, in dem sie aufgrund einer Bohrtätigkeit auf See stationär und unbeweglich ist, dass also die Fahrtätigkeit die Bohrtätigkeit tatsächlich überwiegen muss?
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 20.06.2019