EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 90 Abs 2
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 05.04.2018, zu folgenden Fragen:
1. Erlaubt die Bestimmung des Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bei Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage und die Erstattung der Mehrwertsteuer, die mit einem bestandskräftigen Steuerprüfungsbescheid auf einer Bemessungsgrundlage, bestehend aus der Summe der monatlichen Leasingraten für die gesamte Vertragslaufzeit, festgesetzt wurde ?
2. Bei Bejahung der ersten Frage: auf welche der in Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie genannten Fälle kann sich der Leasinggeber bei Kündigung eines Leasingvertrags wegen teilweiser Nichtbezahlung der geschuldeten Leasingraten gegenüber einem Mitgliedstaat berufen, um die Minderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage im Ausmaß der geschuldeten, aber für den Zeitraum ab Zahlungseinstellung bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags nicht gezahlten Raten zu erlangen, nachdem die Kündigung nicht rückwirkend ist und dies mit einer Klausel im Vertrag selbst bestätigt wird?
3. Lässt die Auslegung des Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Schluss zu, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausnahme von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorliegt?
4. Gestattet die Auslegung von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Annahme, dass der in der Vorschrift verwendete Begriff der Rückgängigmachung den Fall umfasst, wo der Leasinggeber im Rahmen eines Finanzierungsleasingvertrags mit fest vereinbarter Eigentumsübertragung vom Leasingnehmer nicht mehr die Zahlung der Leasingraten verlangen kann, da er den Leasingvertrag wegen Nichterfüllung des Vertrags seitens des Leasingnehmers gekündigt hat, wo er aber gemäß dem Vertrag Anspruch auf Schadensersatz in Höhe sämtlicher nicht gezahlter Leasingraten hat, die bis zum Ende der Leasingdauer fällig werden würden?