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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-1/18

Aufnahme in die Datenbank am 28.03.2018

EWGV 2913/92 Art 30 Abs 2 Buchst b ; EWGV 2454/93 Art 151 Abs 4 ; EWGV 2913/92 Art 30 Abs 2 Buchst c ; EWGV 2454/93 Art 152 Abs 1 Buchst b ; ZKDV Art 151 Abs 4 ; ZKDV Art 152 Abs 1 Buchst b ; ZK Art 30 Abs 2 Buchst b ; ZK Art 30 Abs 2 Buchst c

Vorabentscheidungsersuchen der Augstaka tiesa (Lettland), eingereicht am 02.01.2018, zu folgenden Fragen:

1. Ist im Fall der Einfuhr von Medikamenten bei der Bestimmung ihres Zollwerts anhand von Art. 30 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und von Art. 151 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 02.07.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften davon auszugehen, dass gleichartige Waren Medikamente sind, deren Wirkstoff und deren Wirkstoffmenge gleich (oder gleichartig) sind, oder ist zur Bestimmung gleichartiger Waren auch die Marktstellung, d. h. Beliebtheit und Nachfrage, des betreffenden eingeführten Medikaments und von dessen Hersteller zu berücksichtigen?

2. Ist bei der Bestimmung des Zollwerts eingeführter Waren anhand von Art. 30 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften die in Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 02.07.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften festgelegte Frist von neunzig Tagen flexibel zu handhaben?

3. Falls die genannte Frist flexibel zu handhaben ist, sind dann vorrangig Angaben zu Umsätzen heranzuziehen, die dem Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren am nächsten liegen und identische oder gleichartige Waren zum Gegenstand haben, die in einer zur Bestimmung des Preises je Einheit hinreichenden Menge verkauft werden, oder sind im Gegenteil Angaben zu zeitlich weiter entfernt liegenden Umsätzen heranzuziehen, die aber konkret die eingeführten Waren zum Gegenstand hatten?

4. Sind bei der Bestimmung des Zollwerts eingeführter Waren anhand von Art. 30 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Rabatte zu berücksichtigen, die den tatsächlichen Verkaufspreis der Waren bestimmt haben?

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 20.06.2019

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