EUV 2018/330 ; EUV 2016/1036 Art 11 Abs 2
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 16.05.2018, mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission vom 05.03.2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;
- der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 15.10.2020 (eine deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor; die Klage wurde abgewiesen, ABl EU 2020, Nr. C 443, 20).