EGRL 112/2006 Art 90 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Art 185 Abs 2 UAbs 2 ; EWGRL 388/77 Art 11 ; EWGRL 388/77 Art 20 Abs 1 Buchst b S 2
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Milano (Italien), eingereicht am 29.04.2015, zu folgenden Fragen:
1. Ist es angesichts dessen, dass der italienische Gesetzgeber die in den Art. 90 Abs. 2 und 185 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG (und vor deren Erlass in den Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 und 20 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG) vorgesehene Befugnis hinsichtlich der Minderung der Besteuerungsgrundlage und der Berichtigung der für steuerpflichtige Umsätze in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer im Fall vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung der von den Parteien vereinbarten Gegenleistung ausgeübt hat, mit den vom AEUV gewährleisteten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität und dem für die Anwendung der Mehrwertsteuer geltenden Grundsatz der Neutralität vereinbar, Beschränkungen aufzuerlegen, die dem Steuerpflichtigen die Erstattung der Steuer für die vollständig oder teilweise nicht bezahlte Gegenleistung unmöglich machen oder übermäßig erschweren?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist es mit den oben genannten Grundsätzen vereinbar, dass eine Vorschrift wie Art. 26 Abs. 2 des d.P.R. Nr. 633/1972, die in der Praxis der Steuerbehörde des Mitgliedstaats der Union das Recht auf Erstattung der Steuer von dem Beweis abhängig macht, dass Insolvenz- oder Vollstreckungsverfahren durchgeführt und erfolglos geblieben sind, auch wenn solche Verfahren aufgrund des Betrags der Forderung, der Aussichten auf ihre Einziehung und der Kosten der Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren vernünftigerweise als unwirtschaftlich zu betrachten sind?
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (ABl EU 2017, Nr. C 283, 28)