AEUV Art 108 Abs 2 ; EGV 659/1999 Art 4 Abs 4
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 23.12.2014, mit dem Antrag,
- den Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014, keine Einwände gegen die Steuerbefreiung bestimmter Werbungsformen zu erheben (SA.35683), für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
(Der Kläger, ein Konkurrent der Beihilfeempfänger, macht geltend, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob Steuerbefreiungen für an private Haushalte verteilte, nicht adressierte Werbesendungen und Abonnementzeitungen eine Beihilfe darstellen, Zweifel hätte haben müssen.)
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (Beschluss vom 06.04.2016, ABl EU 2016, Nr. C 191, 45).