ZK Art 239 ; EWGV 2913/92 Art 239
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 04.08.2014, mit dem Antrag,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- festzustellen, dass der Klägerin die Abgaben in Höhe von 2 453 003,38 Euro, die von ihr gemäß dem Kostenbescheid der Dependencia Regional de Aduanas e Impuestos Especiales der Sonderdelegation von Katalonien vom 27. Juni 2011 für Gemeinsame Außenzölle der Gemeinschaft in den Haushaltsjahren 2006, 2007 und 2008 verlangt werden, zu erlassen sind;
- der Beklagten die Kosten der vorliegenden Nichtigkeitsklage aufzuerlegen.
(Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. April 2014 in der Sache REM 02/2012, mit der es abgelehnt wurde, ihr als Zollspediteur und indirektem Vertreter des Einführers die Abgaben zu erlassen, die für die Einfuhr von ursprünglich als in Andorra verarbeitet deklarierten "Zuckersirupen, aromatisiert oder gefärbt" verlangt werden. Die Klägerin rügt Verstöße gegen Art. 239 ZK.)
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 07.04.2016 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor, ABl EU 2016, Nr. C 191, 29).