EGV 1225/2009 Art 2 Abs 9 ; EGV 1225/2009 Art 18 Abs 3 ; EGV 1225/2009 Art 2 Abs 11 ; EGV 1225/2009 Art 11 Abs 10 ; EUGrdRCh Art 41
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 16.02.2012, mit dem Antrag,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- Art. 1 des Beschlusses K(2011) 8826 der Kommission, Art. 1 des Beschlusses C(2011) 8803 der Kommission und Art. 1 des Beschlusses K(2011) 8801 der Kommission, alle drei Beschlüsse vom 6. Dezember 2011, teilweise für nichtig zu erklären, soweit mit ihnen die von der Klägerin entrichteten Antidumpingzölle nur teilweise erstattet und zusätzliche Beträge, die der Klägerin für die Erstattung von Antidumpingzöllen rechtmäßig zustehen, unrechtmäßig einbehalten werden;
- anzuordnen, dass die angefochtenen Beschlüsse fortgelten, bis die Europäische Kommission die Maßnahmen erlassen hat, die sich aus einem Urteil des Gerichts ergeben;
- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 18.11.2015 (ohne deutschsprachige Entscheidungsfassung; ABl EU 2016, Nr. C 48, 42)