AEUV Art 49 ; EWRAbk Art 31
Klage der Kommission gegen das Königreich Dänemark, eingereicht am 26.05.2011, mit dem Antrag
1. festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 31 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass es Rechtsvorschriften, die eine unmittelbare Wegzugsbesteuerung für Gesellschaften, die ihre Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat übertragen, aber keine entsprechende Besteuerung der Übertragung von Aktiva im Inland vorsehen, erlassen oder beibehalten hat;
2. dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 18.07.2013 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor)