AEUV Art 107 Abs 1
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 09.12.2011, mit den Anträgen,
- den Beschluss 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos (ABl. L 285, S. 25) für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er die Klägerin betrifft;
- weiter hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihm die Rückforderung von Beträgen von der Klägerin angeordnet wird;
- der Beklagten ihre eigenen Kosten und die der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 19.04.2016 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; ABl EU 2016, Nr. C 232, 20-21).