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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

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EuG Anhängiges Verfahren T-459/11

Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2011

EUBes 282/2011 Art 1 Abs 1 ; AEUV Art 107 Abs 1 ; EUBes 282/2011 Art 1 Abs 2 ; EUBes 282/2011 Art 1 Abs 3 ; EUBes 282/2011 Art 1 Abs 4 ; EUBes 282/2011 Art 1 Abs 5

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 29.07.2011, mit dem Antrag,

- Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses (2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (TRLIS) Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV enthalte, und er der nach Art. 296 AEUV erforderlichen Begründung ermangelt;

- hilfsweise, gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Art. 1 Abs. 2 und 3 des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er es nicht erlaubt, dass bei Vorgängen, die in den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung der Kommission in der vorliegenden Sache (21. Dezember 2007) und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses (21. Mai 2011) fallen, der Steuerabzug nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS für den gesamten Abschreibungszeitraum weiter angewandt wird;

- hilfsweise, Art. 1 Abs. 4 und 5 des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Beschlusses für nichtig zu erklären, da es an einer Begründung dafür fehlt, dass eine Regelung auf der Grundlage eines angeblichen Nichtvorliegens rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen geschaffen wird;

- der Kommission der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache

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