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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

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EuG Anhängiges Verfahren T-405/11

Aufnahme in die Datenbank am 30.09.2011

AEUV Art 107

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 29.07.2011, mit dem Antrag,

- den Antrag auf Beweisaufnahme für zulässig zu erklären und ihm stattzugeben;

- das Vorbringen in der Klageschrift für zulässig und begründet zu erklären;

- Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweise;

- hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die eine Kontrollübernahme bewirken, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweise;

- weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden endgültigen Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen wurden;

- weiter hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 sowie, äußerst hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte in Mexiko und in der Türkei beziehen;

- der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

(Die Klage ist gegen den Beschluss K(2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäftswerts oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen gerichtet).

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 15.11.2018 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor; die Klage wurde abgewiesen; ABl EU 2019, Nr. C 25, 36).

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