EG Art 87
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 03.05.2011, mit dem Antrag,
- Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;
- hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;
- weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung, die den Gegenstand der Klage bildet, im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen wurden;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
(Der angefochtene Beschluss betrifft die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäftswerts oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen. Infolge dieses Beschlusses leitete die spanische Finanzverwaltung Nachprüfungsverfahren zur Korrektur von der Klägerin vorgenommener Abschreibungen ein.)
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 15.11.2018 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor; die Klage wurde abgewiesen; ABl EU 2019, Nr. C 25, 34).