AEUV Art 56 ; EG Art 49
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 11.01.2010, zu folgenden Fragen:
1. Steht das Gemeinschaftsrecht, namentlich der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früher Art. 49 EG-Vertrag) einer Regelung wie der in den Art. 1 und 1a des Koninklijk Besluit Nr. 20 vom 20. Juli 1970 enthaltenen entgegen, wonach der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Bauleistungen nur gewährt werden kann, wenn der Dienstleistende in Belgien gemäß den Art. 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 als Unternehmer registriert ist?
2. Steht das Gemeinschaftsrecht, namentlich der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früher Art. 49 EG-Vertrag) einer Regelung wie der in den Art. 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 und dem Koninklijk Besluit vom 26. Dezember 1998 enthaltenen entgegen, wonach die Registrierung als Unternehmer in Belgien uneingeschränkt und gleichermaßen für belgische Dienstleistende und für in einem anderen Land der Europäischen Union niedergelassene Dienstleistende gilt?
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache.