AEUV Art 107 Abs 1
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 18.05.2010, mit dem Antrag
Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;
hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
(Die Klage betrifft die Entscheidung der Kommission vom 28.10.2009 (staatliche Beihilfe C 45/2007, ex NN 51/2007, ex CP 9/2007) über die steuerliche Abschreibung des Firmenwerts bei Erwerb einer Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen. Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind denen in den Rechtssachen T-219/10 und T-221/10 geltend gemachten ähnlich.)
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 21.03.2012 (n.v.).