EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b ; EStG § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst c ; EStG § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Halbs 2 ; EStG § 52 Abs 18 S 3 ; AEUV Art 45
Streitig ist die Anwendung und Auslegung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG n.F.: Der Kläger begehrt einen vollständigen Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge, die im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit in Luxemburg einbehalten und abgeführt wurden. Reicht bereits eine marginale steuerliche Berücksichtigung jener Aufwendungen im Beschäftigungsstaat aus, um ein inländisches Abzugsverbot zu rechtfertigen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG n.F.)?
Verstößt die Nichtberücksichtigung der anteiligen Vorsorgeaufwendungen in Gestalt der Pflegeversicherungsbeiträge gegen Unionsrecht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 10.11.2021, unbegründet