EStG § 9 Abs 6 ; EStG § 12 Nr 5 ; EStG § 52 Abs 23d S 5 ; EStG § 52 Abs 30a ; BeitrRLUmsG Art 2 ; BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4
Ist die gemäß § 52 Abs. 23d Satz 5 und Abs. 30a EStG rückwirkende Geltung des § 9 Abs. 6 EStG i.V.m. § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des Art. 2 BeitrRLUmsG wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot und das objektive Nettoprinzip als Ausfluss des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig (Streitjahre 2007 und 2009)?
Das Verfahren VI R 53/13 war durch Beschluss vom 14. Januar 2015 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 23, 24/14 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision