GewStG § 35c Abs 1 Nr 2 Buchst e ; GewStDV § 19 Abs 1 S 1 ; GewStDV § 19 Abs 2
Stellt ein die Anforderungen des § 19 Abs. 2 GewStDV erfüllendes Kreditinstitut i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen dar oder müssen auch die Erlöse aus banktypischen Geschäften überwiegen? Führt eine Hinzuziehung von § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG zu einem abweichenden Ergebnis?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 30.11.2023, durcherkannt