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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

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BFH Anhängiges Verfahren I R 8/20

Aufnahme in die Datenbank am 18.09.2020

EStG § 34c Abs 1 S 5 ; EStG § 34c Abs 1 S 1 ; DBA USA Art 13 Abs 1

Berechnung der nach § 34c Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren ausländischen Steuer

Wie errechnet sich die nach § 34c Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbare ausländische Steuer, wenn aus demselben Staat positive, formal einer Schedulenbesteuerung (hier: "Capital Gains Tax") unterliegende Einkünfte bezogen werden, die zum Teil in die deutsche Bemessungsgrundlage eingehen und zum Teil nur dem deutschen Progressionsvorbehalt unterliegen, aber insgesamt durch negative Einkünfte aus dem ausländischen Staat (hier: insbesondere Verlustvorträge) gemindert werden?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Nürnberg Urteil vom 22.01.2020 (3 K 1441/18)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 15.03.2023, unbegründet

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