InvStG § 12 ; InvStG § 15 Abs 1 ; InvG § 43 Abs 4 Nr 6 ; InvG § 44 Abs 1 S 3 Nr 4a
Ist die aufgrund der vom Investmentrecht abweichenden investmentsteuerrechtlichen Regelungen entstehende Differenz, welche zu einer investmentrechtlichen Mehrausschüttung führt, als nicht steuerbare Substanzausschüttung zu qualifizieren?
Steht es einer Investmentgesellschaft bei Fassung des Ausschüttungsbeschlusses frei, welche Bestandteile ihrer verfügbaren Mittel sie an die Anleger ausschüttet?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 23.05.2023, unbegründet