AO § 191 Abs 1 ; HGB § 128 ; HGB § 161 ; HGB § 164
Wandelt sich eine nach Ausscheiden ihrer Komplementärin in Liquidation befindliche KG, sofern die verbleibenden Kommanditisten entweder die werbende Tätigkeit der Gesellschaft fortführen oder die Liquidation nicht nachhaltig betreiben und auch keinen neuen Komplementär aufnehmen, automatisch in eine OHG mit der Folge, dass die Kommanditisten unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden haften?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision