AO § 191 Abs 1 ; AO § 71 ; TabStG § 23 Abs 1 S 2 ; AO § 235
Schließt die Eigenschaft als Steuerschuldner (hier betreffend Tabaksteuer) --und damit zugleich auch Zinsschuldner-- die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Hinterziehungszinsen aus?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 23.06.2020, durcherkannt