AO § 89 Abs 7 S 2 ; AO § 5 ; FGO § 102
Ist das Ermessen der Finanzbehörde, die Gebühr für eine verbindliche Auskunft im Falle der Rücknahme des Antrags vor deren Erteilung zu ermäßigen, dahingehend auf Null reduziert, dass anstelle des Gegenstandswerts stets der der Finanzbehörde bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Prüfungsaufwand zugrunde zu legen ist? Ist die Bemessung der Gebühr wie im Streitfall mit dem 6,3-fachen des Arbeitsaufwands unverhältnismäßig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen I R 46/18.