DBA TUN Art 19 Abs 3 ; DBA TUN Art 15 Abs 1 ; EStG § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b
Sind die Voraussetzungen der sog. Entwicklungshelfer-Klausel in Art. 19 Abs. 3 Satz 1 DBA-Tunesien bei sog. Mischfinanzierungen eines Entwicklungshilfeprojektes (Finanzierung teilweise aus deutschen und teilweise aus anderweitigen Mitteln) wegen des in der Klausel enthaltenen Ausschließlichkeitsgebotes nicht erfüllt? Findet eine horizontale Segmentierung nach der Mittelherkunft nicht statt? Steht das Besteuerungsrecht in diesem Fall gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Tunesien in vollem Umfang dem Tätigkeitsstaat Tunesien zu?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision