EGV 1472/2006 ; ZK Art 236 ; AEUV Art 266 ; EWGV 2913/92 Art 236
Erstattung von Antidumpingzöllen (erhoben auf Einfuhren von Schuhen aus China) nach (teilweiser) Nichtigerklärung der VO Nr. 1472/2006.
Gilt die Frist des Art. 236 Abs. 2 ZK für den Zollschuldner (Importeur) auch, wenn auf Betreiben des Exporteurs die Antidumpingverordnung durch den EuGH für (teilweise) nichtig erklärt worden ist?
Bewirkt die Klageerhebung des Exporteurs vor dem EuGH zugleich eine Hemmung bzw. eine Unterbrechung der Dreijahresfrist des Art. 236 Abs. 2 VO Nr. 1472/2006 für den Importeur?
Ist Art. 236 ZK als sekundäre Rechtsnorm teilweise ungültig, insoweit als ein primärer unionsrechtlicher Erstattungsanspruch der Anwendung dieser Vorschrift auf bestimme Sachverhalte entgegensteht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 16.12.2019