AO § 37 ; EUBeitrG § 13
Rückforderung einer aufgrund eines tschechischen Beitreibungsersuchens gepfändeten, dann aber erstatteten Steuerforderung; auch die tschechische Finanzbehörde hat den Betrag (an den Bevollmächtigten des Klägers) erstattet.
Ist § 37 AO nicht einschlägig, weil das Steuerschuldverhältnis nur zwischen dem Kläger und der tschechischen Finanzbehörde besteht?
Ist § 13 EUBeitrG anwendbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 28.03.2017 (Erledigung der Hauptsache).