HGB § 89b ; EStG § 15 Abs 1 ; EStG § 24 Nr 1 Buchst c ; EStG § 24 Nr 2
Sind Leistungen aus einer kapitalgedeckten Lebensversicherung, die aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB anzurechnen sind, gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG der Besteuerung zu unterwerfen, bzw. --sollte die aus Mitteln der Lebensversicherung aufgebaute Altersversorgung nicht einen Teil des Ausgleichsanspruchs i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG darstellen-- handelt es sich dann um nachträgliche Betriebseinnahmen, die nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG als gewerbliche Einkünfte zu versteuern sind, oder ist die Anrechnung der Ansprüche aus der Altersversorgung eine Auszahlungsmodalität im Rahmen des von dem Versicherungsunternehmen geschuldeten Ausgleichsanspruchs im Sinne von § 89b HGB?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: III R 41/14