EStG § 10a Abs 1 S 1 ; EStG § 10a Abs 1a S 2 ; EStG § 79 S 1 ; EStG § 90 Abs 4 ; EStG § 91 ; AO § 110
Besteht für das Jahr 2004 eine Frist gemäß § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG, innerhalb derer die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, eine Erklärung zur Einwilligung zur Datenübermittlung abzugeben, bzw. wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass sie die Bewilligung der Altersvorsorgezulage von der Abgabe dieser Einwilligungserklärung abhängig macht?
Ist eine Analogie entsprechend der nach dem 1.1.2005 geltenden Gesetzeslage, wonach eine zweijährige Befristung eingeführt wurde, innerhalb derer diese Erklärung hätte abgegeben werden müssen, gerechtfertigt?
Kommt es angesichts dessen auf die Frage an, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer rechtzeitigen Vorlage einer Einwilligung zur Datenübermittlung zu gewähren ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 15.04.2015 (Erledigung der Hauptsache).