EStG § 50d Abs 8 S 1 ; EStG § 19 ; DBA TUR Art 15 Abs 1 ; DBA TUR Art 23 Abs 1 Buchst a S 1 ; DBA TUR Art 26 ; DBA TUR Art 30 Abs 2 ; AO § 2 Abs 1 ; GG Art 2 Abs 1 ; GG Art 3 Abs 1 ; GG Art 20 Abs 3 ; GG Art 25 ; GG Art 59 Abs 2
Verstößt § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 insoweit gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 sowie Art. 3 Abs. 1 GG , als hierdurch für die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit die völkerrechtlich in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarte Freistellung der Einkünfte (hier: nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Türkei 1985 i.V.m. dem dazu ergangenen Zustimmungsgesetz vom 27. November 1989) bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt wird, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden?
-- Normenkontrollverfahren --
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 15.12.2015 2 BvL 1/12.