EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b
Kann ein Zeitraum von fünf bis sechs Monaten zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des Grundwehrdienstes als Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG gewertet werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 28.03.2012, unzulässig.