AO § 34 ; AO § 69 ; AO § 191 Abs 3 ; AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 ; AO § 171 Abs 10
Tritt eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist in Bezug auf den Haftungsschuldner auch dann ein, wenn dieser aufgrund der Vorschrift des § 34 AO zwecks Erfüllung steuerlicher Pflichten eines anderen zur Abgabe von Steueranmeldungen verpflichtet ist?
Kommt es durch die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung zu einer Ablaufhemmung bei der Festsetzungsfrist für den Haftungsanspruch, wenn über das Vermögen des Steuerschuldners das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und mangels Masse abgelehnt wurde?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision.