AO § 169 Abs 1 S 1 ; AO § 119 Abs 2 S 1 ; AO § 157 Abs 1 S 1 ; EStG § 70 Abs 2 S 2 ; EStG § 70 Abs 1
Ist durch die Auszahlung des Kindergeldes ab Juni 2000 ohne besonderen Bescheid für den Zeitraum vor der Auszahlung ein Kindergeldanspruch bestandskräftig abgelehnt worden? Ist Festsetzungsverjährung für die Zeiträume vor Juni 2000 eingetreten, da über den Antrag vom 7.Juli 2000 --nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung am 28.6.2000-- mit dem Kenntnisstand des Jahres 2000 in vollem Umfang entschieden wurde?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: V R 56/10