AO § 177 ; AO § 164 ; AO § 172 ; AO § 171 Abs 10 ; AO § 169 Abs 2
Findet § 177 AO auf festsetzungsverjährte Folgesteuern Anwendung, gilt dies auch bei Vorbehaltsbescheiden und muss der Fehler im zu ändernden Bescheid enthalten sein? Welche Voraussetzungen sind bei doppelstöckigen Personengesellschaften an die Feststellungsbescheide auf der Ebene der Unter- und der Obergesellschaft zu stellen, um die Gewinne der Untergesellschaft dem Endgesellschafter ordnungsgemäß zurechnen zu können? Ist für den Beginn der in § 171 Abs. 10 AO geregelten Ablaufhemmung der Folgesteuer die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides der Unter- oder der Obergesellschaft maßgebend?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision.