ECLI:DE:BFH:2024:B.070824.VIIB168.22.0
BFH VII. Senat
AO § 236, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1
vorgehend FG Hamburg, 03. November 2022, Az: 4 K 56/18
Leitsätze
1. NV: Es ist geklärt, dass ein unionsrechtlicher Zinsanspruch auch dann besteht, wenn die Abgaben aufgrund einer falschen behördlichen Entscheidung festgesetzt wurden und der Rückzahlungsanspruch nicht rechtshängig war.
2. NV: Es ist ferner geklärt, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln sind, die den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen müssen. Das nationale Recht ist gegebenenfalls unionsrechtskonform auszulegen.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.11.2022 - 4 K 56/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) führte Geflügelschlachtkörper in Drittländer aus. Von Januar bis Juni 2012 versagte der Beklagte und Beschwerdeführer (Hauptzollamt ‑‑HZA‑‑) der Klägerin für die ausgeführten Waren die Gewährung von Ausfuhrerstattungen unter Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse nicht von handelsüblicher Qualität seien, und setzte zudem gegenüber der Klägerin Sanktionen fest.
Nachdem das HZA den Einsprüchen der Klägerin abgeholfen hatte, indem die beantragten Ausfuhrerstattungen gewährt und die festgesetzten Sanktionen erstattet wurden, beantragte die Klägerin Zinsen für den Zeitraum der vorenthaltenen Erstattungen beziehungsweise festgesetzten Sanktionen. Dies lehnte das HZA mit Bescheid vom 22.07.2015 ab.
Nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) … urteilte das Finanzgericht (FG), die Klägerin habe einen Anspruch auf Verzinsung der ihr verspätet ausgezahlten Ausfuhrerstattungen beziehungsweise der zu Unrecht festgesetzten Sanktionen.
Das HZA begründet seine Nichtzulassungsbeschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Es sei zu klären, ob die sich aus § 236 der Abgabenordnung (AO) ergebende Beschränkung der Verzinsung von Erstattungsansprüchen auf rechtshängig gewordene Fälle gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität verstößt. Weiterhin sei die Frage zu beantworten, ob auf die Umsetzung des sich aus dem primären Unionsrecht ergebenden unionsrechtlichen Zinsanspruchs verzichtet werden könne und direkt auf den aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz fließenden primären unionsrechtlichen Zinsanspruch abgestellt werden könne, um einen Zinsanspruch in Fällen von nicht rechtshängig gewordenen Verfahren zu begründen. Das FG hätte sich damit beschäftigen müssen, dass dem Steuerpflichtigen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren kein Kostenrisiko entstehe und er deswegen keine Kostenerstattung und keinen Zinsanspruch erhalte. Zudem bestehe die Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung (AdV) und der Einspruchsrücknahme zum Schutz vor Verböserung. Es sei auch nicht hinreichend betrachtet worden, ob die Beschränkungen des § 236 AO durch die rechtliche Zwitterstellung des Einspruchsverfahrens im Gesamtgefüge der Steuererhebung gerechtfertigt sein könnten. Die Rechtsauslegung des FG führe dazu, dass eine Erstattung auch dann zu verzinsen sei, wenn der Rechtsfehler im angefochtenen Bescheid auf unzutreffende Angaben des Steuerpflichtigen zurückzuführen sei. Außerdem habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Zur Begründung der zweiten Frage verweist das HZA auf den Prüfungsauftrag an die nationalen Gerichte, den der EuGH vorgegeben habe und der ins Leere ginge, wenn von einer vollumfänglichen Regelung des Anspruchs im primären Unionsrecht auszugehen wäre. Mit der bisherigen EuGH- und BFH-Rechtsprechung seien die aufgeworfenen Fragen noch nicht geklärt worden.
Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil die vom HZA aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind und diese daher weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufweisen noch ihre Beantwortung zur Fortbildung des Rechts im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erforderlich ist.
1. Die erste vom HZA aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, sondern durch die Rechtsprechung des EuGH bereits hinreichend geklärt.
a) Mit seinem Urteil vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306 hat der EuGH entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erhobener Geldbeträge sowie auf Zahlung von Zinsen besteht, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (Rz 51 ff.). Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass sich ein Verstoß, der einen Erstattungs- und einen Zinsanspruch begründen kann, auf jede Regel des Unionsrechts beziehen kann (Rz 61) und der Unionsrechtsverstoß sowohl von den Unionsgerichten als auch von einem nationalen Gericht festgestellt worden sein kann (Rz 66). Eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs ist jedoch nicht zwingend erforderlich (Rz 84). Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht ein Anspruch auf Verzinsung auch dann, wenn eine nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat (EuGH-Urteile vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 36 und vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 64).
Außerdem hat der EuGH klargestellt, dass die zu zahlenden Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falls zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder hätte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (EuGH-Urteil vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 75).
Anknüpfend an die Rechtsprechung des EuGH hat der beschließende Senat mit Urteil vom 15.11.2022 - VII R 29/21, VII R 17/18 (BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803, Rz 28 ff.) entschieden, dass die nationalen Vorschriften zur Verzinsung unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes sowie der dargestellten EuGH-Rechtsprechung unionsrechtskonform auszulegen sind und der Berechnung des Zinsbetrags der Zeitraum zwischen der überhöhten Zahlung und der Erstattung der nicht geschuldeten Abgabe zugrunde zu legen ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.12.2017 - VII B 85/17, Rz 7).
Durch die dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung sind die Grundsätze der Verzinsung nach dem Unionsrecht festgelegt und Maßgaben, nach denen das nationale Recht anzuwenden ist, vorgegeben, sodass die vom HZA aufgeworfene Frage als hinreichend geklärt anzusehen ist. Ebenfalls geklärt ist, dass das nationale Verfahrensrecht gegebenenfalls unionsrechtskonform auszulegen ist, um den unionsrechtlichen Zinsanspruch durchzusetzen.
b) Ausgehend von der genannten Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass eine Verzinsung auch dann zu gewähren ist, wenn die Abgaben aufgrund einer falschen behördlichen Entscheidung festgesetzt wurden und der Rückzahlungsanspruch nicht rechtshängig war (vgl. EuGH-Urteil vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 84). Eine Beschränkung der Zinspflicht auf Fälle, die vor Gericht entschieden wurden, wie in § 236 AO geregelt, widerspräche dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität, weil die Durchsetzung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs, der bereits ab Zahlung der Abgaben besteht, bei diesem Verständnis hinsichtlich des Zeitraums zwischen der Zahlung der zu Unrecht erhobenen Abgaben und der Rechtshängigkeit des Erstattungsanspruchs unmöglich gemacht würde.
Aus dem Argument des HZA, dass das Rechtsbehelfsverfahren kostenfrei sei und deswegen im Gegenzug kein Zinsanspruch bestehe, lässt sich ebenfalls keine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage ableiten, weil sich der Zinsanspruch nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt und lediglich die Umsetzung den Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Im Interesse der Effektivität sind jedoch verfahrensrechtliche Besonderheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den unionsrechtlichen Zinsanspruch zu beschränken. Im Übrigen soll der vom EuGH zugestandene Zinsanspruch die finanziellen Nachteile ausgleichen, die durch die Nichtverfügbarkeit eines Geldbetrags entstehen, wobei Verfahrenskosten nicht im Fokus standen.
c) Mit seinen Ausführungen zur AdV kann das HZA die grundsätzliche Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht erfolgreich begründen, weil im vorliegenden Streitfall nicht über eine AdV zu entscheiden ist.
d) Ob das FG die Anwendbarkeit von § 236 AO zu Recht verneint oder die Grundsätze, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben, auf den Streitfall richtig angewandt hat, ist einer Prüfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision nicht zugänglich. Denn angebliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2013 - VII B 94/13, Rz 7, m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 35, m.w.N.).
2. Die zweite vom HZA aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die oben dargestellte Rechtsprechung des EuGH sowie des beschließenden Senats ebenfalls geklärt.
Mit Urteil vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 71 und 74 hat der EuGH entschieden, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln sind, die den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen müssen. Daraus ist zu schließen, dass eine Umsetzung des sich aus dem Grundsatz der Effektivität ergebenden unionsrechtlichen Zinsanspruchs in nationales Recht nicht zwingend erforderlich ist, sondern das nationale Recht gegebenenfalls unionsrechtskonform auszulegen ist.
3. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
Bei dem Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.06.2014 - XI B 45/13, Rz 35 und vom 24.07.2017 - XI B 25/17, Rz 25). Dieser Zulassungsgrund setzt damit ebenfalls eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (BFH-Beschlüsse vom 13.11.2012 - II B 123/11, Rz 2, m.w.N. und vom 04.07.2018 - IX B 114/17, Rz 4). Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend ‑‑wie bereits ausgeführt‑‑ nicht erfüllt.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.