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Beschluss vom 04. Juni 2024, VIII B 7/23

Tätigkeit eines staatlich anerkannten Sozialpädagogen im Bereich der Eingliederungshilfe ist keine sonstige selbständige Tätigkeit

ECLI:DE:BFH:2024:B.040624.VIIIB7.23.0

BFH VIII. Senat

EStG § 18 Abs 1 Nr 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2012

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 13. December 2022, Az: 13 K 99/22

Leitsätze

1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich ist (Grundsatz der sogenannten Gruppenähnlichkeit). Des Weiteren ist geklärt, dass eine Tätigkeit den Regelbeispielen in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich ist, wenn die Tätigkeit berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.

2. NV: Dies ist bei einer den Lebensalltag durch Beratungsleistungen unterstützenden sozialpädagogischen Tätigkeit im Rahmen der Eingliederungshilfe regelmäßig nicht der Fall.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.12.2022 - 13 K 99/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unbegründet.

  2. 1. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) und der Erforderlichkeit einer Zulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.

  3. a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls aufgeworfene Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 18.03.2015 - III B 43/14, BFH/NV 2015, 978, Rz 7, m.w.N.). Die gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche ordnungsgemäße Darlegung, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds erfüllt sein können, verlangt, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage aufwirft. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

  4. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es unter anderem dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.06.2023 - I B 60/22, BFH/NV 2024, 395, Rz 12; vom 29.10.2020 - VIII B 54/20, BFH/NV 2021, 310, Rz 4).

  5. aa) Der Kläger stellt in der Beschwerdebegründung keine abstrakte Rechtsfrage heraus. Die von ihm ausdrücklich formulierte Frage, ob seine Tätigkeit im Streitjahr 2012 mit der Tätigkeit der Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger vergleichbar ist, ist eine Rechtsfrage, die den Streitfall als Einzelfall betrifft und deren Beantwortung von den Umständen des Streitfalls abhängt.

  6. bb) Selbst wenn der Senat das Vorbringen in der Beschwerdebegründung dahingehend versteht, dass der Kläger die abstrakte Frage aufwirft, ob seine Tätigkeit als staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge in den Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt, weil sie der Tätigkeit eines Berufsbetreuers im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich ist, so hat diese Frage keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits sowohl hinsichtlich des konkreten Berufs des Klägers als auch hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien, nach denen eine Tätigkeit dem Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen kann, hinreichend geklärt. Der Kläger hat keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen.

  7. Der Kläger übt eine den Lebensalltag durch Beratungsleistungen unterstützende sozialpädagogische Tätigkeit im Rahmen der Eingliederungshilfe aus. Der Senat hat bereits zu einer entsprechenden Tätigkeit in seinem Urteil vom 29.09.2020 - VIII R 10/17 (BFHE 270, 435, BStBl II 2021, 387) nur Raum für die Prüfung einer unterrichtenden und erzieherischen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, nicht aber für eine sonstige selbständige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG gesehen. Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich ist (Grundsatz der sogenannten Gruppenähnlichkeit, vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2020 - VIII R 27/17, BFHE 268, 43, BStBl II 2020, 222, Rz 24 f.; vom 07.05.2019 - VIII R 2/16, BFHE 264, 325, BStBl II 2019, 528, Rz 25 ff.; vom 07.05.2019 - VIII R 26/16, BFHE 264, 334, BStBl II 2019, 553, Rz 17, 30 f., m.w.N.). Ferner ist geklärt, dass eine Tätigkeit einer selbständigen Tätigkeit nach den gesetzlichen Regelbeispielen ähnlich ist, wenn die Tätigkeit berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.2019 - VIII R 2/16, BFHE 264, 325, BStBl II 2019, 528, Rz 28). Es ist des Weiteren in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Tätigkeit, die beratender Natur ist und nicht auch Aufgaben der Vermögensverwaltung umfasst, keine sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist (BFH-Urteil vom 07.05.2019 - VIII R 2/16, BFHE 264, 325, BStBl II 2019, 528, Rz 26, m.w.N.).

  8. Der Kläger trägt keine neuen Argumente und Gesichtspunkte vor, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Grundsätze für die vom Kläger ausgeübte unterstützende sozialpädagogische Tätigkeit durch den BFH geboten erscheinen lassen.

  9. b) Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar. Auch dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine klärungsbedürftige und klärbare abstrakte Rechtsfrage darlegt, für die die Rechtsfortbildung geprüft werden soll (vgl. BFH-Beschluss vom 30.05.2023 - VIII B 15/22, BFH/NV 2023, 964, Rz 11). An einer solchen Rechtsfrage fehlt es aus den oben dargelegten Gründen.

  10. 2. Soweit der Kläger pauschal vorbringt, das angefochtene FG-Urteil gehe von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage im Hinblick auf die Umstände seiner Tätigkeit aus, genügt dies für die ordnungsgemäße Darlegung von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), die zur Zulassung der Revision oder zur Aufhebung und Zurückverweisung des Streitfalls an das Finanzgericht gemäß § 116 Abs. 6 FGO führen könnten, nicht.

  11. 3. Von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

  12. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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