ECLI:DE:BFH:2024:B.150524.VIIR26.22.0
BFH VII. Senat
FGO § 52d, FGO § 55 Abs 1, FGO § 55 Abs 2, FGO § 56 Abs 1, FGO § 56 Abs 2
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 23. June 2022, Az: 13 K 8105/21
Leitsätze
1. NV: Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den Bundesfinanzhof (BFH) ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑), zählt nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung (Anschluss an BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23).
2. NV: Die Angabe der Hausanschrift des BFH sowie dessen Postanschrift und Telefax-Anschluss mit dem Hinweis, dass Rechtsmittel auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des BFH eingelegt und begründet werden können, kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen darf.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.06.2022 - 13 K 8105/21 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
Mit Urteil vom 23.06.2022 gab das Finanzgericht (FG) der Klage des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), eines Lohnsteuerhilfevereins, gegen den Verwaltungsakt des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt ‑‑FA‑‑) über die Aufforderung zur Änderung der Beitragsordnung statt. Zugleich ließ das FG die Revision zu. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils war unter anderem angegeben:
"Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. [...]
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite 'www.egvp.de' lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens."
Das Urteil wurde dem FA am 21.07.2022 zugestellt.
Dagegen hat das FA beim Bundesfinanzhof (BFH) mit einem auf den 04.08.2022 datierten und am 12.08.2022 per Post eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 17.08.2022 hat der BFH auf die Pflicht zur Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie auf § 52d Satz 3 und 4 und § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Die Verfügung ist dem FA an demselben Tag unter Nutzung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs übersandt worden.
Daraufhin hat das FA den auf den 04.08.2022 datierten Schriftsatz zur Einlegung der Revision ‑‑nahezu inhaltsgleich‑‑ erneut an den BFH gesandt. Dieser auf einem sicheren Übermittlungsweg elektronisch versandte Schriftsatz ist beim BFH am 23.08.2022 eingegangen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 31.08.2022 hat der BFH auf die bereits am 22.08.2022 abgelaufene Frist zur Einlegung der Revision sowie erneut auf § 56 FGO hingewiesen.
Am 07.09.2022 hat das FA per Telefax einen auf den 31.08.2022 datierten Schriftsatz übersandt und ergänzend mitgeteilt, dieser Schriftsatz, der einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision enthalte, sei bereits am 31.08.2022 über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) versandt worden. Nachrichten über das beBPo würden aber teilweise fehlerhaft versandt und den Empfänger nicht erreichen. [Die für Informationstechnik zuständige behördliche Stelle] … habe bestätigt, dass der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.08.2022 hiervon betroffen sei.
Seinen Wiedereinsetzungsantrag begründet das FA damit, für die von ihm ausgeübte Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine könne ‑‑mangels Vergabe von Steuernummern und mangels elektronischer Aktenführung‑‑ nicht das sonst übliche Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs mit der Finanzgerichtsbarkeit verwendet werden. Vielmehr müssten für solche Fälle sogenannte Überwachungskonten eingerichtet werden, die lediglich über das beBPo an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen werden könnten. Der Versand per beBPo sei aber eigentlich nicht für den Schriftverkehr mit der Finanzgerichtsbarkeit vorgesehen, sodass es zu einem erheblichen Mehraufwand komme. Zwar bestehe diese Lösung für Lohnsteuerhilfevereine bereits seit Sommer 2021, jedoch habe das FA diese Möglichkeit zunächst fälschlich nicht erkannt; der Aufbau des Überwachungskontos und die Vergabe einer Überwachungsnummer seien dann umgehend nachgeholt worden. Zudem habe die Schwierigkeit bestanden, dass für die Übersendung von Anhängen per beBPo bestimmte Vorgaben für die Dateinamen bestünden. Es dürften keine Leerzeichen im Dateinamen enthalten sein, was die programmierende Stelle aber nicht hinreichend an die Landesverwaltung kommuniziert habe. Bei der Übermittlung der Revisionsschrift am 23.08.2022 mit einem zufälligerweise zulässigen Dateinamen habe es sich um die schnellstmögliche Übersendung nach Wegfall des Hindernisses gehandelt. Demgegenüber sei der auf den 31.08.2022 datierte Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der Dateinamenskonvention technisch zunächst nicht übermittelt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das beBPo keine Übermittlungs- und Eingangsbestätigungen vorsehe, sodass der Sendungsfehler nicht sofort erkennbar sei.
Darüber hinaus habe das FG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils die Möglichkeit der postalischen Einlegung der Revision eröffnet, indem es auf die schriftliche Einlegung und die Postanschrift des BFH hingewiesen habe. Weiter habe das FG ausgeführt, Rechtsmittel könnten "auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden". Das FA sei davon ausgegangen, aufgrund der besonderen Umstände liege ein Ausnahmefall vor, in dem die wirksame Revisionseinlegung nicht zwingend elektronisch erfolgen müsse.
Auf einen vom FA mit dem auf den 04.08.2022 datierten Schriftsatz gestellten Antrag zur Verlängerung der Frist für die Revisionsbegründung hat der Vorsitzende des Senats die Frist bis zum 21.10.2022 verlängert. Es ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser Mitteilung keine Aussage hinsichtlich der beantragten Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist entnommen werden könne.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO).
1. Das FA hat die Frist zur Einlegung der Revision versäumt.
a) Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision bei dem BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.
aa) Das FA hat die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht durch den auf den 04.08.2022 datierten und am 23.08.2022 elektronisch beim BFH eingegangenen Schriftsatz gewahrt. Denn die Frist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision gegen das dem FA am 21.07.2022 zugestellten FG-Urteils lief am Montag, dem 22.08.2022 ab.
bb) Durch den auf den 04.08.2022 datierten und beim BFH am 12.08.2022 per Post eingegangenen Schriftsatz hat das FA die Frist zur Einlegung der Revision ebenfalls nicht gewahrt. Dieser Schriftsatz genügt nicht den gesetzlichen Formvorgaben.
(1) Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift ist nach Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) am 01.01.2022 in Kraft getreten. Das elektronische Dokument muss gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts.
(2) Der am 12.08.2022 beim BFH per Post eingegangene Schriftsatz hat die Vorgaben des § 52d Satz 1 FGO nicht erfüllt.
Bei dem FA handelt es sich um eine Behörde, die seit dem 01.01.2022 vorbereitende Schriftsätze als elektronisches Dokument zu übermitteln hat. Auf sogenannte bestimmende Schriftsätze, zu denen auch Revisionsschriftsätze zählen, sind die Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze gemäß § 121 Satz 1, § 155 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung anzuwenden (BFH-Beschluss vom 27.04.2022 - XI B 8/22, Rz 8; Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 2, jeweils zur Klageschrift).
Der am 12.08.2022 beim BFH eingegangene Schriftsatz ist jedoch nicht als elektronisches Dokument gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO übersandt worden, sondern postalisch. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung; sie gilt als nicht vorgenommen (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 - XI B 8/22, Rz 12; vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 9; vom 29.11.2022 - VIII B 88/22, Rz 6 und vom 28.04.2023 - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 11; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d FGO Rz 22 und 35; Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 14 und § 52d FGO Rz 2; Schmieszek in Gosch, FGO § 52d Rz 8).
b) Die Frist zur Einlegung der Revision betrug im Streitfall nicht ein Jahr. Die Rechtsmittelbelehrung im FG-Urteil war nicht unrichtig.
aa) Gemäß § 55 Abs. 1 FGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 FGO zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
(1) Nach der Rechtsprechung des BFH muss die Rechtsbehelfsbelehrung dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑, Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung tragen, aber auch so einfach und klar wie möglich sein. Unrichtig ist eine Belehrung daher erst dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch ‑‑bei objektiver Betrachtung‑‑ die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (BFH-Urteil vom 20.11.2013 - X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 14; BFH-Beschluss vom 21.05.2021 - II S 5/21 (PKH), Rz 17).
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann noch vollständig und richtig, wenn sie im Hinblick auf die Form der Einlegung des Rechtsbehelfs nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholt (BFH-Urteil vom 20.11.2013 - X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 15; BFH-Beschluss vom 21.05.2021 - II S 5/21 (PKH), Rz 17). Bei einer Klage ist dies der Wortlaut des § 64 Abs. 1 FGO. Gemäß § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Einen Verweis auf die Möglichkeit der Übermittlung der Klageschrift mittels elektronischen Dokuments enthält § 64 Abs. 1 FGO nicht (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015 - IV R 18/13, Rz 21 und 22; BFH-Beschluss vom 21.05.2021 - II S 5/21 (PKH), Rz 18). Dementsprechend gehört eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs nicht zu den zwingenden Angaben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2020 - 1 C 28.19, BVerwGE 169, 192, Rz 32). Auch ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den BFH ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), zählt nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 9).
(2) Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung darüber hinaus auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, muss sie diese richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen (BFH-Beschlüsse vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 10 und vom 21.05.2021 - II S 5/21 (PKH), Rz 20, m.w.N.). Der BFH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Hinweise in einer Rechtsmittelbelehrung auf Postanschrift, Hausanschrift und Telefax-Anschluss des BFH sowie die ergänzende Angabe, dass Rechtsmittel "auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden" können, nicht missverständlich erscheinen (BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 12). Mit der Nennung der Hausanschrift wird der Sitz des BFH bezeichnet, wie § 55 Abs. 1 FGO dies verlangt. Die Ergänzung der Hausanschrift um die Postanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen darf. Durch die Verwendung der Formulierung "können auch" weist die Rechtsmittelbelehrung vielmehr (zutreffend) darauf hin, dass eine Übermittlung elektronischer Dokumente an den BFH technisch möglich ist, weil dieser einen "elektronischen Gerichtsbriefkasten" unterhält. Vor diesem Hintergrund ist ein (Miss-)Verständnis der in der Rechtsmittelbelehrung gewählten Formulierungen in dem Sinne, dass es dem Beteiligten freistehe, ob er ein Rechtsmittel oder dessen Begründung beim BFH auf elektronischem Wege oder schriftlich auf dem Postweg einreiche, ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 12).
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Rechtsmittelbelehrung im FG-Urteil nicht unrichtig und die Rechtsmittelfrist nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO auf ein Jahr verlängert. Entgegen der Auffassung des FA hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung seines Urteils nicht die Möglichkeit der postalischen Einlegung der Revision eröffnet. Das FA konnte aufgrund der behaupteten besonderen Umstände auch nicht von einem Ausnahmefall ausgehen, aufgrund dessen es im Streitfall nicht zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 52d FGO und zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet gewesen sein soll. Mit seinem Vorbringen legt das FA nicht dar, aus welchen Gründen eine vermeintlich von Regelfällen abweichende Fallkonstellation dazu führen kann, einer Rechtsbehelfsbelehrung die Suspendierung verfahrensrechtlich zwingend vorgeschriebener Formerfordernisse zu entnehmen.
In der Rechtsmittelbelehrung des FG waren vielmehr die Postanschrift, die Hausanschrift und der Telefax-Anschluss des BFH zutreffend angegeben. Damit entsprach die Belehrung den Vorgaben des § 55 Abs. 1 FGO. Dass das FG hierdurch die Möglichkeit der postalischen Einlegung der Revision entgegen den Vorgaben des § 52d FGO eröffnen wollte, lässt sich dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung nicht entnehmen. Auch die weiteren Angaben in der Rechtsmittelbelehrung, wonach Rechtsmittel "auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden" können, lassen einen solchen Schluss nicht zu. Durch die zitierte Formulierung wird vielmehr lediglich verdeutlicht, dass die Übermittlung elektronischer Dokumente an den BFH technisch möglich ist. Die Rechtsmittelbelehrung enthält weder eine Aussage, welche Personen zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d FGO verpflichtet sind, noch welche Personen dies nicht sind.
2. Dem FA kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO gewährt werden.
a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24.03.2011 - VII R 48/10, Rz 7; BFH-Beschluss vom 11.05.2010 - XI R 24/08, Rz 12).
Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Finanzbehörde in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (Senatsbeschluss vom 24.03.2011 - VII R 48/10, Rz 8; BFH-Beschluss vom 11.05.2010 - XI R 24/08, Rz 13). Dabei schließt jedes Verschulden ‑‑also auch einfache Fahrlässigkeit‑‑ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschlüsse vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 15 und vom 01.09.2022 - VI R 8/22, Rz 13).
b) Im Streitfall ergibt sich aus dem mit Schriftsatz vom 31.08.2022 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, dass das FA ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Revision einzuhalten. Das FA hat einen Wiedereinsetzungsgrund nicht ausreichend dargelegt.
Das FA hat dargelegt, dass es für die Aufsicht über den Kläger, einen Lohnsteuerhilfeverein, ein anderes und aufwendigeres Verfahren anwenden musste als in anderen Aufgabenbereichen der Finanzverwaltung. Jedoch hat das FA nicht erläutert, warum es die ‑‑nach seiner Darstellung‑‑ bereits seit Sommer 2021 bestehende Möglichkeit der Einrichtung sogenannter Überwachungskonten nicht bereits früher für den Kläger umgesetzt hat. Zudem ist der Begründung des FA nicht zu entnehmen, warum es, nachdem es bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 17.08.2022 auf die Pflicht zur Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie auf § 56 FGO hingewiesen worden war, nicht bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision am 22.08.2022 in der Lage gewesen ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch an den BFH zu versenden. Nach dem gerichtlichen Hinweis waren hierfür fünf Tage Zeit, die das FA ungenutzt ließ. Weshalb das Hindernis erst am 23.08.2023 und nicht bereits am Vortag entfallen sein soll, erschließt sich nicht.
Soweit das FA auf eine Dateinamenskonvention verweist, welche zufälligerweise am 23.08.2023, nicht aber bei anderen Übersendungsversuchen erfüllt worden sei, so lässt sich der Darlegung des FA nicht entnehmen, ob es im Zeitraum vom 17.08.2022 bis zum 22.08.2022 einen Versand der Revisionsschrift versucht hat. Das FA hat hierzu lediglich die behördliche Bestätigung einer Fehlermeldung vom 31.08.2022 vorgelegt. Diese Fehlermeldung bezog sich aber auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nicht auf die zuvor übersandte Revisionsschrift. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass das beBPo nach dem Vortrag des FA keine Übermittlungs- und Eingangsbestätigungen vorsieht und Sendungsfehler nicht sofort erkennbar sind, ein fehlendes Verschulden nicht zu begründen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.