ECLI:DE:BFH:2023:B.230823.XIE1.23.0
BFH XI. Senat
GKG § 3 Abs 1, GKG § 21, GKG § 45 Abs 1 S 2, GKG § 45 Abs 1 S 3, GKG § 52 Abs 1, GKG § 52 Abs 3, GKG § 66, UStG § 14c, UStG § 17
Leitsätze
NV: Im Fall einer unechten Eventualklage, bei der Haupt- und Hilfsantrag materiell-rechtlich nicht in einem Stufenverhältnis stehen, sondern eine willkürliche Aufteilung eines einheitlichen Klagegegenstands bilden mit dem Ziel, dass im Hinblick auf das Kostenrisiko mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt wird, ist für den Streitwert, der im finanzgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Klagebegehren ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt wird, der höhere Wert des Hilfsantrags maßgeblich.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 29.03.2023 - KostL 521/23 (XI B 88/21) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) ist selbstständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Das vormals zuständige Finanzamt (FA) stellte am 18.04.2016 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners.
Am 26.09.2016 erteilte der Kostenschuldner einem Steuerberater (Rechnungsempfänger), mit dem er eine Bürogemeinschaft unterhielt, eine Rechnung. Diese lautete wie folgt:
"Für meine Leistungen … im Leistungszeitraum … erlaube ich mir wie folgt zu liquidieren:
Euro
Leistungen:
125.000.000,00
Umsatzsteuer: 19%
23.750.000,00
148.750.000,00
Ich bitte um Überweisung … Der Betrag ist sofort fällig."
Der Rechnungsempfänger hat den Betrag nicht gezahlt.
Am 04.10.2016 gab der Kostenschuldner seine Umsatzsteuervoranmeldung für September 2016 ab und erklärte eine Umsatzsteuer von 23.751.782,95 €. Gleichzeitig legte er dagegen Einspruch ein und teilte mit, dass er die Rechnung vom 26.09.2016 mit einem überhöhten Umsatzsteuerausweis (23.750.000 €) ausgestellt habe und die tatsächliche Steuer 237,50 € betrage. Mit Bescheid des zuständigen FA vom 09.12.2016 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für September 2016 geändert und die Vorauszahlung auf 1.782,96 € herabgesetzt. Die Steuer gemäß § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wurde darin nicht berücksichtigt.
Mit Beschluss vom 16.01.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kostenschuldners eröffnet und mit Beschluss vom 30.07.2018 nach Bestätigung eines Insolvenzplans wieder aufgehoben.
Am 04.10.2018 berichtigte der Kostenschuldner gegenüber dem Rechnungsempfänger die Rechnung vom 26.09.2016 auf (netto) 1.250 € nebst 237,50 € Umsatzsteuer. Am 01.11.2018 gab der Kostenschuldner seine Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2018 mit einem Rechnungsberichtigungsbetrag von ./. 23.749.762,50 € ab. Das FA erkannte den sich hieraus ergebenden Erstattungsbetrag von 23.740.016,91 € nicht an. Während des folgenden Einspruchsverfahrens erging am 01.03.2019 ein Umsatzsteuerjahresbescheid für 2018 (Streitjahr). Mit Einspruchsentscheidung vom 16.10.2019 wurde der Einspruch des Kostenschuldners als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kostenschuldner Klage und beantragte (unter anderem): "1) den Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 01.03.2018 dahingehend zu ändern, dass der im Hinblick auf das Klagebegehren aus §§ 14c/17 UStG resultierende Steueranspruch in Höhe von 23.749.762,50 € lediglich in Höhe von 5.000,00 € steuermindernd berücksichtigt und die Umsatzsteuer 2018 mithin in Höhe von 17.388,09 € festgesetzt wird (Teilklage).
2) hilfsweise unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens hinsichtlich des Hauptantrages zu 1) den Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 01.03.2019 dahingehend zu ändern, dass der im Hinblick auf das Klagebegehren aus §§ 14c/17 UStG resultierende Steueranspruch in Höhe von 23.749.762,50 € steuermindernd berücksichtigt und die Umsatzsteuer 2018 mithin in Höhe von ./. 23.727.374,40 € festgesetzt wird (uneigentliche Eventualklagenhäufung zweier Teilklagen);"Mit Gerichtskostenrechnung des Finanzgerichts (FG) Münster vom 28.10.2019 wurde, ausgehend von einem Streitwert von 5.000 €, zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe von 584 € angesetzt. Mit geänderter Gerichtskostenrechnung vom 07.05.2021 wurde die Verfahrensgebühr ‑‑nunmehr ausgehend von einem Streitwert von 23.749.762,50 € auf 348.944 €‑‑ angesetzt. Die gegen die geänderte Gerichtskostenrechnung des FG vom 07.05.2021 gerichtete Erinnerung des Kostenschuldners blieb ohne Erfolg (Beschluss des FG Münster vom 19.05.2021 - 5 Ko 1247/21 GK, Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2021, 1410). Auf die Anhörungsrüge des Kostenschuldners wurde das Erinnerungsverfahren vom FG zwar fortgeführt, die mit Beschluss des FG vom 19.05.2021 erfolgte Zurückweisung der Erinnerung wurde jedoch aufrechterhalten (Beschluss des FG Münster vom 01.06.2021 - 5 Ko 1247/21 GK, EFG 2021, 1410).
Das FG wies die Klage wegen Umsatzsteuer 2018 ab und ließ die Revision nicht zu.
Mit Beschluss vom 22.03.2023 - XI B 88/21 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners wegen Nichtzulassung der Revision (Umsatzsteuer 2018) als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Kostenschuldner auferlegt.
Die Kostenstelle des BFH hat hierauf mit Schlusskostenrechnung vom 29.03.2023 - KostL 521/23 (XI B 88/21) gegen den Kostenschuldner die Gerichtsgebühren gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 191.942 € angesetzt. Dabei wurde ein Streitwert von 23.749.762 € zugrunde gelegt, der dem Streitwert des Vorverfahrens (weitestgehend) entspricht. Gegen diese Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung des Kostenschuldners.
Der Kostenschuldner macht geltend, dass die Streitwertbemessung der Vorinstanz unrichtig und daher für die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ansetzbar sei. Ein Hilfsantrag könne für die Streitwertbestimmung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur dann erheblich sein, wenn über ihn entschieden worden sei. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimme, dass der bezifferte Wert des Hauptantrages und der bezifferte Wert des Hilfsantrages zu addieren seien, wenn über beide entschieden worden sei. Da dies zu einem über dem Interesse des Klägers liegenden Wert führen würde, bestimme § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für diesen hier nicht vorliegenden Fall einschränkend, dass nur der höhere Wert anzusetzen sei, soweit Haupt- und Hilfsantrag den gleichen Gegenstand beträfen. Entgegen der im Beschluss des FG Münster vom 19.05.2021 - 5 Ko 1247/21 GK (EFG 2021, 1410) vertretenen Ansicht könne aus § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag nicht die Kostenfolge abgeleitet werden, dass sich der Wert nur nach einem dieser Ansprüche, und zwar nach dem weitergehenden, bestimme, wenn Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand beträfen oder das finanzielle Interesse von Haupt- und Hilfsantrag identisch sei. Im Kern macht sich der Kostenschuldner die Ansicht zu eigen, dass eine Eventualklagenhäufung zweier Teilklagen eine zweckmäßige und prozessrechtlich unbedenkliche Vorgehensweise bilde, um kostengünstig materiell-rechtliche Ansprüche in einem Gerichtsverfahren einklagen zu können, und aus diesem Grund als zulässig zu betrachten sei.
Der Kostenschuldner bringt mit seinem beim BFH am 21.08.2023 eingegangenen Schreiben vom selben Tag ergänzend unter anderem ferner vor, auch die Entstehungsgeschichte des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG zeige, dass diese Vorschrift ausschließlich dazu diene, ein Zusammenrechnen der Ansprüche aus Haupt- und Hilfsantrag im Falle eines einheitlichen Streitgegenstands zu verhindern.
Der Kostenschuldner beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen und den Streitwert auf 5.000 € festzusetzen sowie den Kostenfestsetzungsbeschluss des FG Münster von Amts wegen aufzuheben.Die Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin (Vertreterin der Staatskasse) beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.Gründe, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen, lägen nicht vor. Die Ermittlung des Streitwerts sei nicht zu beanstanden.
Der nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat mit Beschluss vom 09.08.2023 das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat übertragen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.
1. Die ergangene Schlusskostenrechnung vom 29.03.2023 - KostL 521/23 (XI B 88/21) ist nicht zu beanstanden.
a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder ‑‑wie hier‑‑ gegen den Streitwert (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.05.2019 - IX E 1/19, BFH/NV 2019, 843, Rz 7; vom 19.02.2020 - IX E 6/20, BFH/NV 2020, 707, Rz 2; vom 27.04.2022 - VIII E 3/21, BFH/NV 2022, 826, Rz 10; vom 10.11.2022 - XI E 1/22, BFH/NV 2023, 146, Rz 9). Auch die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG) ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.10.2015 - I E 9-12/15, BFH/NV 2016, 782, Rz 7; vom 10.11.2022 - XI E 1/22, BFH/NV 2023, 146, Rz 9).
b) Im Hinblick auf den Streitwert weist die angegriffene Kostenrechnung keinen Rechtsfehler auf.
aa) Hat der Kostenschuldner bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ‑‑wie hier‑‑ nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde, ist für das Beschwerdeverfahren von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen (§ 47 Abs. 3 GKG, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14.02.2007 - IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156, Rz 9; vom 27.04.2022 - VIII E 3/21, BFH/NV 2022, 826, Rz 11; jeweils m.w.N.). Nach § 47 Abs. 2 GKG ist der Streitwert des Revisionsverfahrens zwar grundsätzlich durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Hieraus ergibt sich aber nach ständiger Rechtsprechung keine Bindungswirkung an einen vom Instanzgericht zu niedrig festgesetzten Streitwert; vielmehr kann der BFH den materiell zutreffenden Streitwert seiner Kostenberechnung zugrunde legen. Im Hinblick auf einen ‑‑wie der Kostenschuldner meint‑‑ zu hoch festgesetzten Streitwert gilt nichts anderes (zur fehlenden Bindungswirkung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.11.2002 - IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338, Rz 7; vom 10.11.2005 - VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576, Rz 9; vom 14.02.2007 - IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156, Rz 10; jeweils m.w.N.).
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Kostenstelle des BFH den Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG) in der angefochtenen Schlusskostenrechnung vom 29.03.2023 - KostL 521/23 (XI B 88/21) ausgehend vom Streitwert im Klageverfahren zu Recht mit 23.749.762 € angesetzt.
(1) Der Streitwert unter anderem im finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Betreffen Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
(2) Im Streitfall betreffen Haupt- als auch Hilfsantrag des Kostenschuldners einen auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG gleichermaßen. Beide auf die Umsatzsteuerfestsetzung des Streitjahrs bezogenen Anträge betreffen denselben Gegenstand, nämlich die Erstattung des Umsatzsteuerüberschusses aus der Rechnungsberichtigung nach § 14c, § 17 UStG, die der Kostenschuldner sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag jeweils mit 23.749.762,50 € beziffert hat.
(3) Die Reduzierung dieses vom Kostenschuldner begehrten Erstattungsbetrags auf 5.000 € entsprechend seinem Hauptantrag hat keinen eigenen materiell-rechtlichen Gehalt und verfolgt prozessual keinen eigenen Zweck, bis auf den Versuch, die Kosten des Verfahrens im Falle der Klageabweisung zu minimieren. Dies folgt schon daraus, dass sich für den Hauptantrag des Kostenschuldners, den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr dahingehend zu ändern, dass der sich aus der Rechnungsberichtigung ergebende Steueranspruch (nur) in Höhe von 5.000 € steuermindernd berücksichtigt wird, im Hinblick auf den sich aus der Rechnungsberichtigung ergebenden Rechnungsberichtigungsbetrag von 23.749.762,50 € materiell-rechtlich ‑‑was der Kostenschuldner auch nicht behauptet‑‑ kein Anhalt findet. Allein aus dem unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens hinsichtlich des Hauptantrages gestellten Hilfsantrag, den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr dahingehend zu ändern, dass der Rechnungsberichtigungsbetrag in voller Höhe von 23.749.762,50 € steuermindernd berücksichtigt wird, ergibt sich vorliegend die Bedeutung der Sache für den Kostenschuldner im Sinne des § 52 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dessen objektives Interesse war allein darauf gerichtet, den aus der Rechnungsberichtigung aus seiner Sicht resultierenden Umsatzsteuerüberhang zu erhalten.
(4) Es ist davon auszugehen, dass ein Kläger mit einer Teilklage im finanzgerichtlichen Prozess keine Teilbestandskraft herbeiführen will, weil er mit einer Teilklage, verbunden mit der Teilbestandskraft, verfahrensrechtliche Nachteile haben wird (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.10.1989 - GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, Rz 52). Für den Kostenschuldner gilt übertragen auf den Streitfall nichts anderes, wie sich aus seinem unter einer innerprozessualen Bedingung stehenden Hilfsantrag ergibt. Eine Antragstellung, wie sie der Kostenschuldner im Verfahren vor dem FG gewählt hat, ist daher kostenrechtlich ausgehend vom wirklichen Willen des Klägers, der auf den Erhalt des im Hilfsantrag genannten Umsatzsteuerüberschusses, mithin auf eine erschöpfende Entscheidung über die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der den Streitfall betreffenden Rechnungsberichtigung, gerichtet war, auszulegen. Anderenfalls könnte jede Klage auf eine bezifferte Geldleistung bei einheitlichem Gegenstand durch eine Aufteilung in einen Haupt- und Hilfsantrag auf den Mindeststreitwert von 1.500 € (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) begrenzt werden. Die Bemessung des Streitwerts nach den Grundsätzen des § 52 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG lässt dies jedoch nicht zu (vgl. dazu bereits FG Münster, Beschluss vom 01.06.2021 - 5 Ko 1247/21 GK, EFG 2021, 1410). Stehen wie im Streitfall Haupt- und Hilfsantrag materiell-rechtlich nicht in einem Stufenverhältnis, sondern bilden eine willkürliche Aufteilung eines einheitlichen Gegenstands, ist für die Streitwertbemessung entsprechend der Beschwer des Klägers der weitergehende Hilfsantrag maßgeblich.
(5) Dem steht § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht entgegen.
(a) Es trifft zwar zu, dass ‑‑wie der Kostenschuldner meint‑‑ im Hinblick auf den anzusetzenden Streitwert ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet wird, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Dazu hat der Senat in seinem Beschluss zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners vom 22.03.2023 - XI B 88/21 bereits ausgeführt (Senatsbeschluss, Seite 11), dass "das FG … die uneigentliche eventuelle Klagehäufung an sich nicht in Abrede stellt (FG-Urteil, S 56), sondern allein im Rahmen der Begründung des Streitwertbeschlusses die 'künstliche und nur aus Kostenvermeidungsgründen vorgenommene Aufteilung des einheitlichen Klagegenstands in Haupt- und Hilfsantrag' als nicht zulässig angesehen (FG-Urteil, S. 56) [hat]. Im Übrigen hat das FG den Hilfsantrag des Klägers nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern darüber entsprechend der innerprozessualen Bedingung, unter der dieser stand, nicht entschieden". Für den hier mithin nicht vorliegenden Fall des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, dass nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist, wenn die auf den Haupt- und Hilfsantrag bezogenen Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Dies vermeidet eine doppelte Berücksichtigung und verhindert zugleich eine künstliche Aufspaltung (vgl. dazu bereits FG Münster, Beschluss vom 01.06.2021 - 5 Ko 1247/21 GK, EFG 2021, 1410). Darüber hinaus ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht, dass ‑‑wie der Kostenschuldner auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift meint schließen zu können‑‑ ein Hilfsantrag nur dann für die Streitwertbemessung im Sinne der Bestimmung der tatsächlichen finanziellen Bedeutung der Sache für den Kläger erheblich sein kann, wenn über ihn entschieden worden ist.
(b) Aus der vom Kostenschuldner mit seiner Erinnerung in Bezug genommenen zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Oberlandesgerichte (OLG) sowie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) folgt nichts anderes. Zum einen betreffen diese Entscheidungen andere und mit dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte. Zum anderen steht der Streitwertbemessung unter den besonderen Voraussetzungen des Streitfalls, die zur Berücksichtigung des weitergehenden Hilfsantrages führen, nicht entgegen, dass von der Zulässigkeit der unechten Eventualwiderklage ausgegangen wird (vgl. BGH-Urteil vom 13.05.1996 - II ZR 275/94, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 1996, 2306) und mit Bezug auf § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ausgeführt wird, dass ein (auch unechter) Hilfsantrag nur zu berücksichtigen sei, wenn das Berufungsgericht über ihn auch entschieden habe (vgl. BGH-Beschluss vom 08.04.2014 - XI ZR 335/12, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2019 - 11 W 41/19, Anwaltsgebühren Spezial mit RVGreport 2020, 78; OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2017 - 12 W 10/17, juris; BAG-Beschluss vom 13.08.2014 - 2 AZR 871/12, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2014, 1359). Im Übrigen ist im finanzgerichtlichen Verfahren auf das Klagebegehren und nicht auf die Fassung der Anträge abzustellen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).
(c) Dies gilt ebenso für die vom Kostenschuldner in Bezug genommenen Stimmen in der Literatur. Es mag zutreffend sein, dass danach eine Eventualklagenhäufung bei Teilklagen eine für den Kläger zweckmäßige und prozessrechtlich unbedenkliche Vorgehensweise bilde, um kostengünstig materiell-rechtliche Ansprüche in einem Gerichtsverfahren einklagen zu können. Bezogen auf den Streitfall und die vom Kostenschuldner gewählte Antragstellung sowie dem auf eine erschöpfende Entscheidung über die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der betreffenden Rechnungsberichtigung gerichteten wirklichen Willen des Klägers ist vorliegend jedoch der weitergehende Hilfsantrag bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.
c) Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG, die die Nichterhebung von Kosten zur Folge hätte, wird im Übrigen vom Kostenschuldner weder behauptet noch liegt sie vor.
2. Mit der Zurückweisung der Erinnerung, die nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung hat, erledigt sich der Antrag, diese gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG anzuordnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27.04.2022 - VIII E 3/21, BFH/NV 2022, 826, Rz 15). Daher bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, inwieweit eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG bei Erinnerungen überhaupt möglich ist (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22.11.2007 - X E 11/07, BFH/NV 2008, 246, Rz 6, m.w.N.; vom 24.04.2012 - IX E 4/12, BFH/NV 2012, 1798, Rz 8).
3. Ebenso erledigt sich die für den Fall des Erfolgs der Erinnerung geäußerte Anregung des Kostenschuldners mit Schreiben vom 21.08.2023, den Kostenfestsetzungsbeschluss des FG Münster nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen aufzuheben.
4. Es bedarf vorliegend im Übrigen ebenso wenig einer Entscheidung darüber, ob (auch) im finanzgerichtlichen Verfahren dem Grunde nach die sogenannte unechte Eventualklage für zulässig erachtet wird (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 03.08.2005 - I E 3/05, BFH/NV 2005, 2228, Rz 7; vom 29.01.2016 - X B 93/15, BFH/NV 2016, 776, Rz 34; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 Rz 112, m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 110, m.w.N.; vgl. ferner BFH-Urteil vom 09.02.2011 - IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, Rz 12; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2011 - 3 K 473/06, EFG 2012, 714, Rz 4 ff.; s.a. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.11.2017 - 4 W 35/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 63, Rz 5 ff.; Grube, Deutsche Steuer-Zeitung 2011, 913; Steinhauff, AO-Steuerberater 2012, 16).
5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
6. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG i.V.m. § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO).